Allgemeine Auftragsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen gelten für die Verträge zwischen der VALNES Corporate Finance GmbH (nachfolgend „VALNES“ genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.


2. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird mit angemessener Fach- und Sachkunde und unter Anwendung aktueller Kenntnisse und Erfahrungen ausgeführt. Die Auswahl der dienstleistenden Mitarbeiter (auch ob angestellt und/oder freie Mitarbeit) bleibt VALNES auch im Verlauf des Projektes vorbehalten, soweit die sach- und termingerechte Auftragserfüllung gewährleistet ist.
(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.


3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass VALNES auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und VALNES von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von VALNES bekannt werden.
(2) Auf Verlangen von VALNES hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von VALNES formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

 

4. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Ist zwischen VALNES und dem Auftraggeber vereinbart, dass die Ergebnisse der Tätigkeit von VALNES schriftlich darzustellen sind, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.


5. Schutz des geistigen Eigentums

Von VALNES zur Verfügung gestellte Dokumente, Dokumentvorlagen, Formblätter, Arbeitsmittel, Dateien und Ähnliches dürfen vom Auftraggeber nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. VALNES ist berechtigt, allgemeine Ideen, Konzeptionen, Modelle und Erfahrungen beliebig weiter zu verwenden und Dritten zugänglich zu machen, ohne dass dadurch Lizenz- und Ausgleichsansprüche des Auftraggebers begründet werden oder die vereinbarte Vertraulichkeit verletzt wird.


6. Weitergabe von Gutachten und sonstigen schriftlichen Stellungnahmen

(1) Die Weitergabe von Äußerungen und Stellungnahmen von VALNES (Berichte, Gutachten, Präsentationen, Memos und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von VALNES, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber einem Dritten haftet VALNES nur in den Fällen, wenn dies schriftlich vereinbart ist und der Dritte die Auftragsbedingungen anerkennt.
(2) Die Verwendung von Ergebnissen oder Äußerungen von VALNES zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt VALNES zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.


7. Mängelbeseitigung

(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch VALNES. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer Stellungnahme oder anderen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) von VALNES enthalten sind, können jederzeit von VALNES auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen VALNES, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen.


8. Haftung

(1) Die Haftungsbeschränkung von VALNES wird im Projektvertrag für den Einzelfall mit dem Auftraggeber individuell verhandelt.


9. Vertraulichkeit, Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

(1) VALNES ist verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und auch sonstige Kenntnisse und Informationen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwenden, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet. VALNES wird ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen. Die Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Vertragsbeendigung erhalten.
(2) VALNES darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(3) VALNES ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.


10. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von VALNES angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 3 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist VALNES zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch von VALNES auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn VALNES von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.


11. Vergütung

(1) VALNES hat neben ihrer Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. VALNES kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von VALNES auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


12. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

(1) VALNES bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel zehn Jahre auf.
(2) Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat VALNES auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen VALNES und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. VALNES kann von Unterlagen, die die Gesellschaft an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.


13. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die VALNES die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen VALNES die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Vorlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrungen und ähnliche Umstände, von denen VALNES mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.

 

14. Sonstiges

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) VALNES ist berechtigt, den Kunden einschließlich der Art der erbrachten Leistung in einem Kundenverzeichnis zu führen und dieses für Referenz- und Akquisitionszwecke zu verwenden, soweit nichts Anderes individuell vereinbart ist.
(3) Sind Vorschriften der Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich Gleichwertige zu ersetzen.